Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 50 Wartezeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 464
Nach Gewicht
- SG Darmstadt, 18.10.2022 – S 23 R 363/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.05.2024 – L 2 R 323/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.06.2015 – 13 K 28/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.09.2008 – L 2 KN 234/07
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 37/21 RAltersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Wartezeiterfüllung - Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung - Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten bei der Ermittlung der Höchstdauer von acht Jahren - VerfassungsrechtZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 – L 3 R 721/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- BVerfG, 26.01.2026 – 1 BvR 2664/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Studierenden gegen Regelungen des "Rentenpakets 2025" (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten) - zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde - hier insb unzureichende Darlegung einer Übertragbarkeit der Rechtsfigur der intertemporalen Freiheitssicherung auf die gesetzliche Rentenversicherung
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
464 Entscheidungen zu § 50 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/50#abs-1 (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/50#abs-2 (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/50#abs-3 (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/50#abs-4 (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/50#abs-5 (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.